Gesetze / Investmentsteuergesetz
InvStG§ 50 Kapitalertragsteuer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/50#abs-1 (1) Ein inländischer Spezial-Investmentfonds hat als Entrichtungspflichtiger 15 Prozent Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen. Dem Steuerabzug unterliegen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/50#abs-2 (2) Der Entrichtungspflichtige hat ausländische Steuern nach Maßgabe des § 47 zu berücksichtigen. Die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes, die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gelten, sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/50#abs-3 (3) Soweit die ausgeschütteten Erträge Kapitalerträge nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 8 bis 12 des Einkommensteuergesetzes enthalten, gilt § 43 Absatz 2 Satz 3 bis 8 des Einkommensteuergesetzes entsprechend.